CO2 Warnanlagen für die Gastronomie in Österreich
Durch das CO2 Sicherheitssystem Mk9von LogiCO2 können wir nun auch Lösungen außerhalb der Gastronomie anbieten.
Ein Anwendungsbeispiel sind z.B. Laborräume mit CO₂-Inkubatoren.
Der CO2-Sensor Mk9 ist die neueste Generation von CO2 Sicherheitssystemen und hat das LogiCO2 CO2-Sensorsystem MKVII ersetzt. Ein großes Display, funktionales Design und revolutionäre Sprachfunktionalitäten sind nur einige der neuen Features des CO2-Sicherheitssystems Mk9. Die Anzeige wechselt zwischen aktueller CO2 Konzentration (0,0%- 6,7%), TWA (ppm) und Temperatur (°C oder °F), (wenn der Temperaturalarm für Kaltraumanwendungen aktiviert ist).
Die Standard-Alarmwerte sind:
– 5.000 ppm Aufmerksamkeitswarnung
– 5000 ppm TWA 8 Std. (PEL)
– 1,5% (15.000 ppm) ½ STEL
– 3,0% (30.000 ppm) STEL
Wir bieten Risikoanalysen, Beratung und Verkauf von geeigneten Warnsystemen.
Betreuungsgebiet:
Wien, Niederösterreich,Burgenland
Der LogiCO2 Scout – Kostengünstig, passt in jede Hosentasche, ermöglicht eine CO2-Fernmessung. Der revolutionäre LogiCO2-Scout CO2-Detektor im Hosentaschenformat kann in ein Kellergeschoss oder einen anderen Risikobereich gerollt werden. Der Scout zeigt anschließend an, ob in diesem Bereich eine gefährliche Konzentration vorliegt. Auf diese Weise muss sich niemand in den Gefahrenbereich begeben und seine Gesundheit aufs Spiel setzen.
LogiCO2-Sensortechnologie
Alle CO2-Detektoren von LogiCO2 verwenden eine nichtdispersive Infrarotanalyse, um die Konzentration von Kohlendioxid bzw. CO2 in der Luft zu bestimmen. Die NDIR-Sensortechnologie von LogiCO2 ist zuverlässig und unterliegt keiner normalerweise in Luftqualitätssensoren zu findenden Drift, da wir ein patentiertes Selbstkalibrierungsverfahren verwenden, mit dem wir langjährige Erfahrung haben.
Selbstkalibrierung, einfache Installation, leicht erweiterbar!
Mit dem Gaswarngerät Analox Ax 60/60M, baumustergeprüft nach
DIN 6653-2, können Sie beruhigt aufatmen, denn es bietet eine schnelle spezifische Reaktion auf Kohlendioxid. Das Gerät verfügt über drei Alarmstufen (Voralarm, Hauptalarm, Störung) und gewährleistet ein sicheres Betreten und Arbeiten in Gefahrenbereichen.
Das Herzstück des Systems ist ein opto-elektronischer Sensor. Durch die Kombination einer Sensoreinheit mit einer Warneinheit ist die Grundkonfiguration bewusst auf wenige Komponenten beschränkt, um eine hohe Ausfallsicherheit, Langlebigkeit und einfache Installation zu gewährleisten. Je nach Anwendungsfall kann zur Absicherung eines zweiten Raumes oder eines zweiten Eingangs eine weitere Sensor- oder Signaleinheit angeschlossen werden. Zusätzlich können Lüfter und Absaugeinrichtungen direkt über eine Schalteinheit angesteuert werden.
MK90 Starter Kit
für einen Einzelraum oder Kühlzelle
M9 Überwachung von 2 Räumen mit Zentraldisplay, Stroboskop und Co2 Sensoren.
Starter Kit Analox AX 60
Kühlzelle oder Einzelraum
Analox AX60 Starterkit inkl. Erweiterung
z.B. für eine Kühlzelle und einen Kellervorraum.
Beschreibung:
In so gut wie allen Gastronomiebetrieben wird CO2 als Schankgas für Zapfanlagen / Schankanlagen verwendet. Auf Grund von Leckagen oder unsachgemäßer Benutzung kann es zu einem unbeabsichtigten CO2 Austritt kommen.
CO2 ist ein farbloses und geruchsloses Gas, dadurch ist es im Gefahrenbereich für den Menschen nicht erkennbar!
Die gesetzlichen Vorgaben sind schon lange vorhanden, aber durch Unwissenheit und vorallem durch die Unterschätzung der Gefahr werden Schutzmaßnahmen in Österreich kaum noch beachtet.
Grundlagen:
C02 ist nicht giftig! Aber ab einer gewissen Konzentration in der Luft ist es gesundheitsschädlich, da die Sauerstoffanreicherung im Blut verringert bzw. verhindert wird.
Ab 3% Kohlendioxid in der Luft treten bereits erste Beschwerden auf, dies führt je nach Konzentration zu Schwindel und Krampfanfällen. Ab einer Konzentration von 8% im Gefahrenbereich besteht höchste Lebensgefahr.
Beispiel für die Berechnung der CO2 Konzentration
im Raum:
Aufstellungsraum mit z. B. 4 x 5 m Grundfläche und 2,50 m Höhe.
Berechnung:
Raumgröße: 4 x 5 m x 2,50 m Höhe = 50 m3 Raumvolumen
Druckgasbehälter: 10 kg CO2: dies entspricht ca. 5 m3 Gasvolumen
CO2 Gaskonzentration: Gasvolumen geteilt durch Raumvolumen x 100 entspricht ca. 10 % CO2
(Tod tritt kurzfristig ein - siehe Tabelle)
Hilfreiche und Informative Links:
Sicherer Betrieb von
Getränkeschankanlagen Quelle:BGN
Sicherer Umgang mit Schankgasen Quelle:Provis
Ermittlung der Verteilung ausströmender Kohlensäure Quelle BGN
Tod durch Co2 Gas
1.) CO2 ist gleichzusetzen mit CO .
FALSCH! CO und CO2 sind zwei komplett verschiedene Medien!
C0 ist Kohlenmonoxid und entsteht hauptsächlich bei Verbrennungsanlagen. z.B. Holzöfen oder Gasthermen.
Kohlendioxid CO2 kann mit CO Meldern, welche z.B. in Bauhäusern verkauft werden, absolut nicht erfasst werden.
2.) CO2 ist schwerer wie Luft und sammelt sich nur in Bodennähe an.
Dies ist nur bedingt richtig! Aufgrund von Luftströmungen und eingesetzten Ventilatoren z.B. von Kühlmaschinen wird die CO2-Verteilung komplett verändert und im ganzen Raum verteilt. Hierzu gibt es mehrere Studien.
3.) Ein offenes Fenster reicht völlig aus!
Das Gesetz schreibt eine Querlüftung vor, wobei eine Öffnung sich in Bodennähe befinden muss. Diese Vorgaben sind in kaum einem Keller zu erfüllen.
4.) Die Kerze ist das sicherste und günstigste Hilfsmittel.
Mit einer Kerze in den Keller zu gehen ist nicht sehr hilfreich. Die Flamme der Kerze erlischt erst bei ca. 12% CO2 Anteil in der Atemluft. Bei so einer Konzentration sind sie zumindest bereits ohnmächtig und in großer Lebensgefahr.
Jeder Raum wo Gasflaschen entweder gelagert oder benutzt werden gehört mit einem Warnschild am Eingang gekennzeichnet.
Jeder Raum, welcher auf Grund seiner Größe und Beschaffenheit, durch Gasansammlungen gefährtet ist, gehört am Raumeingang gekennzeichnet.
Die Betriebsanweisung für Druckgasflaschen soll sichtbar im Bereich der angeschlossenen Gasflasche montiert sein
Erlass für das Arbeitsinspektorat. Sehr genaue und verständliche Erklärung für die Verwendung von CO2 in der Gastronomie.
Link: Sozialministerium Arbeitsinspektion
Regelung der Co2-Grenzwerte in Arbeitsstätten. Der Spitzenwert darf 1,5% CO2 nicht überschreiten.
Auszug:
Grenzwerte
§ 45. (1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Arbeitgeber haben anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Arbeitgeber Maßnahmen festlegen, die im Falle von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Arbeitgeber weiters dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
1.
nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
2.
die Dauer der Exposition für diese Arbeitnehmer auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist und
3.
diese Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
Link: Rechtsinformationssytem Bundeskanzleramt
Vorschreibung von Alarmeinrichtungen bei Gefahr. In diesem Fall durch Schankgas.
Auszug;
Alarmeinrichtungen
§ 12. (1) Die Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/innen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
1.
der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2.
der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3.
den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
4.
der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5.
der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
Link: Rechtsinformationssytem Bundeskanzleramt
2.3 Druckgase zur Verwendung in Getränkeschankanlagen
https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/buch/hygieneleitlinien/LL_Schankanlagen.pdf?7mgv99
Europa
Die Richtlinie 98/24/EG des Europäischen Rates vom 7. April 1998
Artikel 7, Abschnitt 4, legt klar fest, dass der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um eine Warneinrichtung vorzusehen, die bei einem erhöhten Sicherheits- und Gesundheitsrisiko einen Alarm ausgibt:
-„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Warn- und sonstigen Kommunikationssysteme bereitzustellen, die erforderlich sind, um ein erhöhtes Sicherheits- und Gesundheitsrisiko anzuzeigen, angemessene Reaktionen zu ermöglichen und bei Bedarf unverzüglich Abhilfemaßnahmen, Hilfeleistungen, Flucht- und Rettungsaktionen einzuleiten.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998L0024:en:HTML
Die Richtlinie 2006/15/CE stellt eine zweite Liste an Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die Umsetzung der
Richtliniedes Rates 98/24/EG zur Verfügung. Im Anhang der Richtlinie ist ein TWA-Grenzwert von 5000 ppm eindeutig festgelegt; dieser darf nicht überschritten werden.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:038:0036:0039:de:PDF